6.1 Rückmeldungen nach § 2 Abs. 2 AAG

Seit dem 1.1.2016 teilen die Krankenkassen den Arbeitgebern Abweichungen zwischen dem ursprünglichen beantragten Erstattungsbetrag und dem von den Krankenkassen festgestellten Erstattungsbetrag und die Gründe hierfür durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit. Ab dem 1.1.2017 erfolgt von den Krankenkassen auch eine maschinelle Rückmeldung, wenn dem Antrag im vollen Umfang entsprochen wurde oder dem Antrag vollständig nicht entsprochen werden kann. Die Meldung besteht aus dem Datensatz Rückmeldung AAG (DSRA) und den Datenbausteinen Rückmeldung AAG (DBRA), Name (DBNA) sowie Ansprechpartner (DBAP). Zur Identifizierung des ursprünglich übermittelten Erstattungsantrages übermitteln die Krankenkassen den Arbeitgebern insbesondere folgende Angaben:

  • den Namen des Versicherten,
  • die Versicherungsnummer (soweit bekannt),
  • das Aktenzeichen des Arbeitgebers (soweit bekannt),
  • die Datensatz-ID (soweit bekannt)
  • den Grund der Abgabe,
  • den ursprünglich beantragten Erstattungszeitraum und Ø den ursprünglich beantragten Erstattungsbetrag.

6.2 Stornierung der maschinellen Mitteilungen der Krankenkassen

[1] Die Mitteilungen der Krankenkassen sind maschinell zu stornieren und neu zu erstatten, wenn sie unzutreffende Angaben enthalten.

[2] Storniert der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag zu dem bereits eine Rückmeldung durch die Krankenkasse erfolgte, ist die Rückmeldung durch die Krankenkasse zu stornieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?