[1] Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld (§ 358 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 SGB III berechnet werden (§ 163 Abs. 6 SGB VI), ist der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

[2] Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird Mehrarbeitsvergütung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die Mehrarbeitsvergütung oder das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gegebenenfalls in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge