1.4.1 Verwaltungsakt

[1] Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide; sie umfassen auch die Umlagen nach dem AAG sowie die Umlage für das Insolvenzgeld.

[2] In dem Beitragsbescheid bzw. der Prüfmitteilung sind neben den versicherungs- und beitragsrechtlichen Feststellungen auch alle melderelevanten Sachverhalte vom Rentenversicherungsträger darzustellen. Der Arbeitgeber ist unter Angabe der konkreten Meldedaten (Meldegrund, Meldezeitraum, Beitragsgruppen, Personengruppenschlüssel, beitragspflichtiges Entgelt etc.) zur Abgabe bzw. zur Korrektur der Meldungen aufzufordern. Die Mitteilung soll dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Prüfung zugehen (vgl. § 7 BVV).

[3] Die Rentenversicherungsträger sind in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aktiv legitimiert (vgl. BSG-Urteil vom 30.10.2002 – B 1 KR 19/01 R – USK 2002-37). Soweit die Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte der Einzugsstellen abändern, finden die §§ 44 ff. SGB X Anwendung. Dadurch ist das Vertrauen des Arbeitgebers in die Entscheidungen der Einzugsstellen gewährleistet. Die Frage, ob es sich bei der Entscheidung der Einzugsstellen um einen Verwaltungsakt handelt, ist nach § 31 SGB X zu beurteilen. Danach ist jede Einzelfallentscheidung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann schriftlich oder mündlich oder auf andere Art und Weise erlassen worden sein (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist für die Anwendung der §§ 44 ff. SGB X ohne Bedeutung. Die Annahme von Beiträgen nur aufgrund einer Anmeldung des Arbeitgebers ist allein kein Verwaltungsakt. In diesen Fällen gelten die §§ 44 ff. SGB X nicht. Die Entscheidung einer Einzugsstelle über das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X.

[4] Vor der Abänderung eines schriftlichen Verwaltungsaktes der Einzugsstelle hat der Rentenversicherungsträger diese zu konsultieren. Sachverhalte von grundsätzlicher Bedeutung werden im Rahmen der Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs geklärt.

[5] Forderungen werden vom Rentenversicherungsträger im Sinne der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Nr. 2.6 zu § 59 BHO nicht erhoben, wenn die Gesamtforderung 5 EUR unterschreitet.

1.4.2 Zahlungsfrist

[1] Bei Erteilung eines Beitragsbescheides setzt der Rentenversicherungsträger eine Frist zur Begleichung der Beitragsforderungen. Die nachberechneten Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, an die Einzugsstelle zu zahlen (Ausnahme: Fälle nach § 7e Abs. 6 SGB IV).

[2] Die zuständige Einzugsstelle hat die Einhaltung der Frist zu überwachen und ggf. Säumniszuschläge zu erheben. Ein Widerspruch des Arbeitgebers hat hinsichtlich der Zahlung der Beiträge - außer bei Statusentscheidungen im Sinne des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV - keine aufschiebende Wirkung.

[3] Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Rentenversicherungsträger die sofortige Vollziehung gemäß § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG ganz oder teilweise aussetzt (vgl. Ziffer 2).

[4] Nachforderungen von Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung freiwillig Krankenversicherter kann der Rentenversicherungsträger nicht selbst vornehmen, da Beitragsschuldner hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte ist. Der Rentenversicherungsträger macht der Pflegekasse nach § 28p Abs. 3 SGB IV die Angaben, die für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich sind.

1.4.3 Zu Unrecht gezahlte Beiträge

[1] Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden im Rahmen des Erlasses eines Verwaltungsaktes nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV grundsätzlich nicht erstattet oder mit Forderungen verrechnet, da den Prüfern der Rentenversicherungsträger nicht bekannt ist, ob die Arbeitnehmer Leistungen aus einem Zweig der Sozialversicherung erhalten haben. Die Beiträge sind auf Antrag grundsätzlich von den Einzugsstellen zu erstatten (vgl. gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung in der jeweils geltenden Fassung). Dabei füllen die Prüfer der Rentenversicherungsträger den Erstattungsantrag grundsätzlich nicht aus.

[2] In den Fällen, in denen eine Berichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht erfolgt (z. B. bei der Anwendung falscher Beitragssätze), werden anlässlich der Betriebsprüfung Beiträge erstattet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen einem Widerspruch oder einer Klage abgeholfen oder ein rechtskräftiger Bescheid zurückgenommen wird. Der Arbeitgeber wird in diesen Fällen darauf hingewiesen, dass er die Arbeitnehmeranteile der Beiträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.

[3] Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Beschäftigter zu Unrecht in der privaten Krankenversicherung ...

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