[1] Die leistungsrechtliche Kürzung des Krankengeldes aus Anlass der Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, […] einer Teilrente wegen Alters oder einer anderen in § 50 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 SGB V genannten Leistung lässt die Beitragsbemessungsgrundlage unberührt. In diesen Fällen ändert sich vom Zeitpunkt der Leistungskürzung an lediglich die Beitragsverteilung, da der Zahlbetrag der Leistung als Grundlage für die Ermittlung des Versichertenbeitragsanteils (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt 3.1) entsprechend gemindert wird.

[2] Die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung wird durch die nachträgliche Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters oder anderen in § 50 Abs. 2 SGB V genannten Leistung nicht aufgehoben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.1997 – 8 RKn 3/96 – USK 9731 zur Knappschaftsausgleichsleistung). In diesen Fällen kommt eine Erstattung der gezahlten Beiträge nicht in Betracht.

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