Fällt der Anspruch auf Krankengeld infolge Zubilligung einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend weg (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), wird auch die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung nachträglich beseitigt, und zwar unabhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Dauerrente oder um eine befristete Rente (Zeitrente) handelt. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind der Krankenkasse in voller Höhe zu erstatten (Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.

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