Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind von der dem Grunde nach bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ausgenommen, wenn sie versicherungsfrei sind. Von den Tatbeständen, die zur Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung führen, hat bei dem in Rede stehenden Personenkreis in erster Linie die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V Bedeutung. Nach dieser Regelung sind Personen versicherungsfrei, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) waren. Zeiten der "Nichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nach Satz 2 dieser Vorschrift ist, dass diese Personen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich.

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