[1] Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 SGB VII (MdE unter 40 v.H.) wird zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt der Jahresbetrag der Versichertenrente dem der entsprechenden Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG gegenübergestellt. Ist der Jahresbetrag der Verletztenrente höher, so wird die Differenz mit dem Kapitalwert multipliziert. Dieses Ergebnis ist als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
[2] Der vom Unfallversicherungsträger ermittelte Kapitalwert kann z. B. dem Bescheid über die Berechnung der Abfindung entnommen werden.
Beispiel 5 – volle Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 30 v.H. Lebensalter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung (Juli 2018): 33 Jahre, Kapitalwert 18,8 | |
Jahresbetrag der Versichertenrente: | 2.142,63 EUR |
Jahresbetrag der Grundrente BVG (bis 30.6.2018 mtl.141,00 EUR, ab 1.7.2018 mtl. 146,00 EUR): |
1.722,00 EUR |
Differenzbetrag: | 420,63 EUR |
mit Kapitalwert 18,8 multipliziert: | 7.907,84 EUR |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 7.907,84 EUR zu berücksichtigen. |
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