[1] Halten sich minderjährige Bezieher von Arbeitslosengeld II abwechselnd bei beiden getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen auf und beziehen diese beiden Personen ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, besteht für die minderjährige Person aufgrund des lückenlosen Leistungsbezugs grundsätzlich durchgehend Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Wird das Arbeitslosengeld II aufgrund der örtlichen Zuständigkeit für die Bedarfsgemeinschaften (vgl. § 36 SGB II) von zwei verschiedenen Leistungsträgern gewährt, entsteht für jeden einzelnen Bezugszeitraum Versicherungspflicht.

[2] Ist die minderjährige Person nur mit einer umgangsberechtigten Person durch eine temporäre Bedarfsgemeinschaft verbunden, kommt es auch nur jeweils für die Zeiträume, in denen sich die minderjährige Person in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält und Arbeitslosengeld II bezieht, zur Versicherungspflicht. In den übrigen Zeiträumen, in denen sich die minderjährige Person bei der anderen umgangsberechtigten Person aufhält, wird der Versicherungsschutz auf andere Weise, z. B. als Familienversicherung, Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung bzw. Berufsausbildung, obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Versicherung) oder nachgehender Leistungsanspruch, sichergestellt.

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