[1] Nach der Intention des SGB II des Fördern und Forderns des Leistungsberechtigten sehen die Vorschriften des SGB II vielfältige Maßnahmen zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II vor, wenn der Leistungsberechtigte bestimmte ihm auferlegte Pflichten verletzt (§ 31 SGB II). Die Leistungskürzungen beseitigen die Versicherungspflicht nicht, solange weiterhin die im Abschnitt I 1.1.2 genannten Leistungen erbracht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht mehr gewährt wird. Deshalb besteht Versicherungspflicht auch, sofern der Leistungsträger nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ausschließlich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang erbringt.

[2] Versicherungspflicht besteht ferner, wenn bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Leistungsberechtigte), nach einer sanktionierten Pflichtverletzung gemäß § 31a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB II das Arbeitslosengeld II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge