1.4.1 Allgemeines

[1] Die Bestimmungen des SGB V, die die Rechtsverhältnisse bei Versicherungskonkurrenz (§ 5 Abs. 6 bis 8 SGB V) regeln, sehen keinen generellen Nachrang der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V vor. Deshalb ist bei Bezug von Arbeitslosengeld II eine Mehrfachversicherung möglich, wenn der Leistungsbezug mit anderen Versicherungstatbeständen zusammentrifft. Ein solches Zusammentreffen kann insbesondere dann eintreten, wenn Arbeitslosengeld II ggf. auch nur in Form von Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Der Tatbestand einer Mehrfachversicherung oder der Vorrangversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II setzt allerdings voraus, dass Arbeitslosengeld II weiterhin tatsächlich bezogen wird.

[2] Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V besteht allerdings nicht für Personen, die nach Artikel 11 bis 16 der VO (EG) 883/04 nicht den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.

1.4.2 Mehrfachversicherung

[1] Eine Mehrfachversicherung ist demnach denkbar beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II mit

[2] Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Rahmen dieser Maßnahme kein Übergangsgeld beziehen, besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Soweit sie neben einer solchen Maßnahme Arbeitslosengeld II beziehen, besteht ebenfalls der Tatbestand der Mehrfachversicherung.

[3] Behinderte Menschen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie im Sinne des SGB II als nicht erwerbsfähig gelten. Eine Mehrfachversicherung ist deshalb ausgeschlossen.

[4] Für Arbeitslosengeld II-Bezieher besteht unter den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989. Zugleich bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989, dass für die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V genannten Personen die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 vorrangig ist, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören. Nach § 20 KVLG 1989 sind für diesen Personenkreis die Vorschriften des SGB V über u. a. die Versicherung und die Mitgliedschaft mit Ausnahme des § 173 SGB V entsprechend anzuwenden. Von den Regelungen der Vorrangigkeit der Versicherungspflichten nach § 2 Abs. 5 KVLG 1989 werden Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht erfasst. Damit kann Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld II-Bezieher nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 neben einem anderen Versicherungspflichttatbestand nach dem KVLG 1989, z. B. als Landwirt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, entstehen. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen im SGB V.

1.4.3 Vorrang der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V

[1] Die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II verdrängt wegen der Bestimmungen der § 5 Abs. 7 und Abs. 8 SGB V die Versicherungspflicht als Student oder Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 10 SGB V) sowie die Versicherungspflicht bzw. Pflichtmitgliedschaft als Rentner/Rentenantragsteller (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis Nr. 12 SGB V, § 189 SGB V).

[2] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird gemäß § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V ebenfalls durch eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausgeschlossen.

[3] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG sind Künstler oder Publizisten in ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei, wenn sie daneben Arbeitslosengeld II beziehen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist deshalb vorrangig.

1.4.4 Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und hauptberuflich selbständiger Tätigkeit

[1] Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, werden nach § 5 Abs. 5 SGB V auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie daneben einen Tatbestand erfüllen, der zur Versicherungspflicht führen würde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V).

[2] In Fällen, in denen hauptberuflich Selbstständige Arbeitslosengeld II erhalten, besteht allerdings Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, weil in § 5 Abs. 5 SGB V ein Ausschluss der Versicherungspflicht für diesen Fall nicht vorgesehen ist. Ist der hauptberuflich selbstständig Tätige jedoch unmittelbar vor dem Beginn des Leistungsbezugs privat oder gar nicht krankenversichert gewesen, ist die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V (vgl. I 1.2.2 oder I 1.2.3) ausgeschlossen.

1.4.5 Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und der Tätigkeit als Beamter

[1] Beamte sind wegen ihrer Zugehörigkeit zum beihilferechtlichen Fürsorgesystem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 SG...

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