[1] In § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V wird bestimmt, dass von der Versicherungspflicht (nach § 8 SGB V) befreite Personen dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis Nr. 13 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ist hiervon nicht erfasst, sodass eine Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund anderer Tatbestände (z. B. aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, des Antrages oder Bezugs einer Rente, der Einschreibung als Student oder der Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit) allein ohne Wirkung auf die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II bleibt.

[2] Da die Personen, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, in der Regel über einen durchgehenden und damit auch noch vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz verfügen, scheidet für sie dennoch in der Regel eine Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II über § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V aus.

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