1.5.1.1 Allgemeines

[1] Der bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V SGB V festgelegte Vorrang der Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 7 KVLG 1989) gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird für Zeiträume ab 1. Januar 2016 gestrichen. Zudem schließt § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V ebenfalls für Zeiträume ab 1. Januar 2016 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V eine Familienversicherung aus (vgl. I 1.2.5). Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, in Folge des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht, sofern die betreffende Person der GKV und nicht der PKV zuzuordnen ist (vgl. I 1.2).

1.5.1.2 Übergang zum 1. Januar 2016

[1] Personen, die über den 31. Dezember 2015 hinaus Arbeitslosengeld II beziehen und bislang vorrangig familienversichert waren, sind ab 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor.

[2] Für die Personen, die über den 31. Dezember 2015 hinaus Arbeitslosengeld II beziehen und bislang nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V zwar von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, aber dennoch familienversichert waren, ordnet § 5 Abs. 5a Satz 4 SGB V einen Wechsel in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab 1. Januar 2016 an (vgl. I 1.2.5).

[3] Der Leistungsanspruch von Personen, die bislang als anspruchsberechtigte Familienangehörige bei einem Krankenversicherungsträger in einem anderen Mitgliedstaat versichert sind und deshalb im Rahmen der Leistungsaushilfe in Deutschland betreut werden, ist nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Damit tritt auch in diesen Fällen ab 1. Januar 2016 Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein.

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