Siehe § 20 SGB XI - Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung; § 25 SGB XI - Familienversicherung; § 27 SGB XI - Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages; § 49 SGB XI - Mitgliedschaft

2.1 Versicherungspflicht

[1] Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II beziehen.

[2] Da die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sich von einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ableitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), ist der Personenkreis der versicherten Leistungsbezieher in der Kranken- und Pflegeversicherung identisch (vgl. I 1.1 bis 1.4.7).

[3] Ebenso wie in der Krankenversicherung tritt auch in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht nicht ein, wenn Arbeitslosengeld II lediglich darlehensweise gewährt wird oder Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gewährt werden (vgl. I 1.1.1 und I 1.1.10).

[5] Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund des Leistungsbezugs tritt auch dann ein, wenn während einer freiwilligen Krankenversicherung, die vor dem Beginn der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II bestanden hat, wegen der damit verbundenen Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung eine Befreiung nach § 22 SGB XI ausgesprochen wurde. Diese nach § 22 SGB XI erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung stellt keine Dauerbefreiung dar, sondern ist auf die Zeit der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI beschränkt. Für die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II entfaltet die Befreiung keine Wirkung mehr.

[6] Wie in der Krankenversicherung wird die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB XI nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu dem Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. I 1.8). Die unter I 1.8 beschriebenen Folgen in den Fällen des § 335 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V gelten gleichermaßen für die soziale Pflegeversicherung.

2.2 Anderweitige Pflegeversicherungspflicht

Das Versicherungsrecht der Pflegeversicherung kommt wegen der strengen Anbindung an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Vorschriften über die Vor- oder Nachrangigkeit von Versicherungspflichttatbeständen aus, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführungen zur anderweitigen Krankenversicherungspflicht (vgl. I 1.4) gelten daher entsprechend für die Pflegeversicherung.

2.3 Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages

[1] Leistungsbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 27 SGB XI vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI unterliegen. Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI eintritt.

[2] Diese Regelung hat aufgrund des § 5 Abs. 5a SGB V keine Relevanz mehr für Personen, bei denen der Leistungsbezug nach dem 31. Dezember 2008 eintritt. Besteht in diesen Fällen unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine private Krankenversicherung, tritt ohnehin keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und damit auch nicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.

2.4 Befreiung von der Versicherungspflicht

[1] Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es nicht. Eine Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Kranken- und damit auch Pflegeversicherung wird über die von dem Willen des Betroffenen unabhängige Regelung des § 5 Abs. 5a SGB V erreicht.

[2] Personen, die am 1. Januar 1995 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert waren, konnten sich nach Artikel 42 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 23. Juni 1993 abgeschlossen und der Befreiungsantrag spätestens bis zum 31. März 1995 gestellt wurde. Diese Befreiung hat Dauerwirkung und kann selbst bei einer Veränderung in der Lebenssituation des Einzelnen nicht widerrufen werden (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 zu den versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Pflege-Versicherungsgesetzes, F I 2.4). Sie bewirkt, dass - unabhängig von der evtl. eintretenden Krankenversicherungspflicht - Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht zustande kommt.

[3] Der Leistungsträger gewährt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB II einen Zuschuss zu den an das private Versicherungsunternehm...

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