[1] Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. In der Regel wird also neben dem Studienabschluss mit dem Abschluss eines Ausbildungsberufs noch ein zweiter anerkannter Abschluss erworben. Daher ist bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang regelmäßig auch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb Voraussetzung. Derartige Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft angeboten.

Versicherungsrechtliche Beurteilung

[2] Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen. Bei diesen Personen steht das Vorliegen einer Beschäftigung (zur Berufsausbildung), insbesondere unter Berücksichtigung der den Beschäftigungsbegriff ergänzenden Regelung des § 7 Abs. 2 SGB IV, nicht in Frage. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufsausbildung integrierter Bestandteil des Studiums ist. Die Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterliegen als solche der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Von einer Arbeitsentgeltzahlung kann zwar in der Regel ausgegangen werden, da im Rahmen der Berufsausbildung ein Vergütungsanspruch besteht. Voraussetzung für die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ist dieser jedoch nicht. In der Krankenversicherung besteht - soweit ein Vergütungsanspruch nicht gegeben ist - in diesen Fällen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und dementsprechend Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI.

[3] Endet die Berufsausbildung zeitlich vor dem Ende des Studiums, ist von einem Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen, wenn und solange auf der Grundlage vertraglicher Abreden zwischen dem Studienteilnehmer und dem Betrieb ein Entgelt (weiter) gezahlt wird. Besteht hingegen für die Zeit nach Beendigung der Berufsausbildung kein Entgeltanspruch, scheidet Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen aus, da eine der Berufsausbildung dienende Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV nicht weiter angenommen und auch kein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses über § 7 Abs. 1 SGB IV hergeleitet werden kann. In diesem Fall kann jedoch Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Student unter den Voraussetzungen der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI in Betracht kommen.

[4] Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigte und nicht Studierende sind.

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