Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit [akt.] mit Anspruch auf Krankengeld, für die dieselbe Krankheit ursächlich war, anzurechnen. Unter dem Begriff "dieselbe Krankheit" ist [akt.] eine solche zu verstehen, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend die Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Danach liegt "dieselbe Krankheit" vor, solange eine Grunderkrankung nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen bzw. Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen führt; ob diese Erscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen, ist demgegenüber unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 7.12.2004, B1 KR 10/03 R–).

Beispiel 18

Ergebnis:

Für die Ermittlung der Leistungsdauer für Krankheit A können nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten A1 und A2 herangezogen werden, da es sich bei der Arbeitunfähigkeit B1 um eine andere Krankheit handelt.

Beispiel 19

Ergebnis:

Für die Arbeitsunfähigkeit A2 verbleibt noch ein Restanspruch auf Krankengeld von 28 Wochen unter Berücksichtigung der Vorerkrankungszeiten durch Arbeitsunfähigkeit A1 von 50 Wochen.

Hinweis: Für Krankheit A besteht mit Beginn der neuen Blockfrist ein Neuanspruch auf Krankengeld nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V erfüllt sind.

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