3.3.1 Inhalt der Hebammenhilfe
[1] Zur Hebammenhilfe gehören
- Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
- Geburtshilfe,
- Leistungen während des Wochenbetts und
- sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik.
[2] Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hebammenhilfe schließt den Anspruch auf notwendige ärztliche Hilfe nicht aus.
[3] Hebammen können zu Lasten der Krankenkassen nur die in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V beschriebenen Leistungen nach dem Hebammenvergütungsverzeichnis (Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVb]) erbringen (vgl. § 134a Abs. 1 SGB V). Darüber hinaus können nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung [HebVb] Wegegelder und Auslagen abgerechnet werden (Anlage 1.1 i.V.m. Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVb]).
[4] Hebammen, die dem Vertrag nach § 134a SGB V nicht beigetreten sind, können nicht zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen werden (§ 134a Abs. 2 Satz 2 SGB V).
[5] Der Anspruch auf Hebammenhilfe steht der Versicherten während der Schwangerschaft und im Wochenbett bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung zu (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings kann auch darüber hinaus erfolgen, vgl. Hebammen-Vergütungsvereinbarung [Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V).
[6] Kann das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden, hat das Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses nach dem Vertrag nach § 134a SGB V beziehen. Für das Kind muss eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestehen (§ 24d Satz 2 SGB V). Hinderungsgründe sind z.B. Pflegschaft, Adoption, Tod oder krankheitsbedingte Abwesenheit der Mutter.
[7] Keine Hebammenleistungen nach SGB V sind Familienhebammen-Leistungen, die den Familien nach dem (Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen" Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, KKG") zustehen. Leistungen des Vertrages nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe dürfen nicht abgerechnet werden, wenn die Hebamme vorrangig die Versicherte in ihrer Funktion als Familienhebamme aufsucht und die gleichen/ähnlichen Beratungsinhalte vermittelt.
[8] Weiterhin kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom G-BA nicht ausgeschlossene Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vorsehen (§ 11 Abs. 6 SGB V, vgl. Abschnitt 2.3 "Zusätzliche Leistungen und Modellvorhaben").
3.3.2 Art der Leistungserbringung der Hebammenhilfe
[1] Die Leistungen der Hebammenhilfe werden von freiberuflichen Hebammen persönlich in Präsenz oder im Wege der Videobetreuung erbracht.
[2] Welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können, vereinbaren die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V. Dies umfasst gemäß § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V auch die technischen Voraussetzungen für Leistungserbringung als Videobetreuung. Die entsprechenden Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern laufen derzeit, sind aber noch nicht abgeschlossen. Aktuell ermöglicht die Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 30.5.2023 (Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe) die Erbringung einer Vielzahl von Leistungen per Video. Die Übergangsvereinbarung gilt bis zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.
[3] Unabhängig davon, können Leistungen der Hebammenhilfe auch im Rahmen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V in Anspruch genommen werden. Für die Zulassung von digitalen Gesundheitsanwendungen und für die Festlegung damit in Verbindung stehender notwendiger Leistungen durch Hebammen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Abs. 3 Satz 2 SGB V zuständig. Sollten im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen Leistungen freiberuflicher Hebammen zukünftig notwendig werden, sind hierzu entsprechende Regelungen auch im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zu vereinbaren.
3.3.3 Geburtsvorbereitung während der Schwangerschaft
[1] Wahrnehmungsübungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik gehören ebenso zur Geburtsvorbereitung von Schwangeren wie z.B. Information der Versicherten zum Verlauf einer regelrechten Geburt, möglichen Abweichungen vom normalen Verlauf (ggf. Informationen über geburtserleichternde Maßnahmen, operative Entbindungen und Nachgeburtsperiode) und zum Verlauf/Physiologie, Veränderungen, Begleiterscheinungen, möglichen Beschwerden und Allergieprophylaxe für Mutter und Kind. Diese Leistungen können gemäß der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V von freiberuflich tätigen Hebammen in Rahmen von Kursen (nur im Einzelfall als Einzelunterweisung) erbracht werden und sind nac...