[1] Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhält die Versicherte über eine ärztliche Verordnung Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Digitale Gesundheitsanwendungen können ärztlich verordnet oder auf Antrag mit Genehmigung der Krankenkasse bezogen werden. Die Zuzahlungsregelungen der § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 8 SGB V finden keine Anwendung.

[2] Bestimmte Arznei-, Verband-, Hilfsmittel und weitergehende Materialien, die von einer Hebamme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und nach der Entbindung abgegeben werden dürfen, sind im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bzw. in Versorgungsverträgen mit Hilfsmitteln geregelt.

[3] Im Übrigen gelten insbesondere die § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB V und damit die Regelungen über ausgeschlossene Arznei- und Hilfsmittel (§ 34 SGB V) sowie über Festbeträge (§§ 35 und 36 SGB V).

[4] Bei der Hilfsmittelversorgung übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Preise (§ 127 Abs. 1 bis 3 SGB V). Eine Begrenzung auf Festbeträge ist nicht vorgesehen (§ 24e Satz 2 2. Halbsatz i.V.m. § 127 Abs. 4 SGB V).

[5] Sofern eine schwangere Frau Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwednungen nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsbeschwerden (vgl. BSG, Urteil vom 15.9.1977, 6 RKa 6/77, BAG, Urteil vom 14.11.1984, 5 AZR 394/82) benötigt, handelt es sich um Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, so dass – soweit vorgesehen – die entsprechenden Zuzahlungsregelungen gelten.

[6] Zu Leistungen der Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wird auf die Abschnitte 3.3.3 "Geburtsvorbereitung während der Schwangerschaft" und 3.3.4 "Rückbildung nach der Entbindung" verwiesen

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