[1] Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben weibliche Mitglieder, die
[2] Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen gemäß § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (versicherungspflichtiges oder freiwilliges) Mitglied einer Krankenkasse waren (vgl. Abschnitte 9.3.1 "Personenkreis (SGB V-Recht)", 9.3.4 "Berechnung des Mutterschaftsgeldes", Beispiel 68 und 9.4 "Zahlung von Mutterschaftsgeld").
[3] Anspruch auf Mutterschaftsgeld in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung haben (gemäß § 14 Abs. 1 KVLG 1989)
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind und
- sonstige Mitglieder,
die die Voraussetzungen des § 24i Abs. 2 SGB V erfüllen.
[4] Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Abs. 3 und 4 SGB V (gemäß § 14 Abs. 2 KVLG 1989)
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 SGB V nicht erfüllen,
- mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und
- die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannten Personen.
[5] § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmerinnen und anderen Versicherten, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben. Hiernach gehören alle Frauen, die Mitglieder in der GKV sind, zum anspruchsberechtigten Personenkreis, sofern sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben.
[6] Ferner sind solche weibliche Mitglieder anspruchsberechtigt, die zwar keinen Anspruch auf Krankengeld haben, denen jedoch wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Hierzu gehören z.B.
- [korr.] Bezieherinnen von Bürgergeld,
- Studentinnen,
- Bezieherinnen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- freiwillig Versicherte,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das krankenversicherungsfrei ist (z.B. nach § 7 SGB V i.V.m. §§ 8, 8a SGB IV, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
[7] Arbeitnehmerinnen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 SGB V übersteigt und die freiwillige Mitglieder in der GKV sind, haben unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
[8] Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Beamtinnen, Richterinnen, Dienstordnungsangestellte und Soldatinnen. Diese stehen nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während der Schutzfristen eine Fortzahlung ihrer Bezüge (vgl. aber Abschnitt 9.2.2.5 "Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfrist").
[9] Nach § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V haben nur Mitglieder einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Daher können familienversicherte Frauen grundsätzlich kein Mutterschaftsgeld erhalten, außer bei ihnen beginnt die Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs (vgl. Abschnitt 9.2.2.3.2 "Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG während eines unbezahlten Urlaubs bei Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V oder einer freiwilligen Mitgliedschaft") oder während der Elternzeit (vgl. Abschnitt 9.2.2.4 "Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwangerschaft)") bei Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V.
[10] Familienversicherte Frauen, die eine geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder deren Arbeitsverhältnis (Minijob) während der Schwangerschaft oder Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden ist, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210 EUR (§ 19 Abs. 2 MuSchG).
[11] Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieser ist auch ausgeschlossen, sofern ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V besteht.