[1] Sofern aufgrund eines längerfristigen unbezahlten Urlaubs eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V durchgeführt wird, besteht kein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Beginnt zu dieser Zeit die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG, erfüllt die Schwangere damit nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB V (Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld). Zudem entfällt während des unbezahlten Urlaubs die Zahlung des Arbeitsentgelts nicht aufgrund ihrer Schutzfrist, weshalb auch die Voraussetzung des § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGB V (Nichtzahlung des Arbeitsentgelts wegen der Schutzfristen) nicht erfüllt wird. Liegen die Schutzfristen nach § 3 MuSchG vollständig während des unbezahlten Urlaubs, besteht demnach kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

[2] Endet die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG hingegen nach dem unbezahlten Urlaub (Tag der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit), haben die betroffenen Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Tag nach Ende des unbezahlten Urlaubs (Tag der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit), da es ihnen wegen der Schutzfristen nicht möglich ist, die Arbeit wieder aufzunehmen und ihnen dadurch aufgrund der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. § 24i Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SGB V). Die infolge des unbezahlten Urlaubs beendete Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beginnt zum Zeitpunkt der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit – einhergehend mit dem das Arbeitsentgelt ersetzenden Anspruch auf Mutterschaftsgeld – erneut. Dadurch wird eine bis dahin bestehende Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft abgelöst.

Beispiel 5 – Schutzfristbeginn während eines längerfristigen unbezahlten Urlaubs bei Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft, Schutzfristende liegt innerhalb der Zeiten des unbezahlten Urlaubs [2024 aktualisiert]

Versicherungspflichtige Beschäftigung seit Jahren
Geburt des ersten Kindes 17.6.2020
Ende der Elternzeit 16.6.2023
Unbezahlter Urlaub 17.6.2023 bis 30.6.2024
Mitgliedschaftserhaltende Wirkung des unbezahlten Urlaubs
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)
17.6.2023 bis 16.7.2023
Freiwillige Mitgliedschaft (§ 188 Abs. 4 SGB V) ab 17.7.2023
Beginn einer neuen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 2.9.2024
Geburt des Kindes 14.10.2024
Ende der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG 9.12.2024
Geplante Arbeitsaufnahme 1.7.2025
Lösung:
Im Anschluss an den mitgliedschaftserhaltenden Zeitraum des unbezahlten Urlaubs wird eine freiwillige Mitgliedschaft ohne einen Anspruch auf Krankengeld begründet. Während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG besteht demnach keine Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf Krankengeld. Außerdem entfällt die Zahlung des Arbeitsentgelts nicht aufgrund der Schutzfristen, da diese vollständig während des unbezahlten Urlaubs liegen. Daher besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Beispiel 6 – Schutzfristbeginn während eines längerfristigen unbezahlten Urlaubs bei Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft, Schutzfristende liegt nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs [2024 aktualisiert]

Versicherungspflichtige Beschäftigung seit Jahren
Geburt des ersten Kindes 17.6.2022
Ende der Elternzeit 16.6.2023
Unbezahlter Urlaub 17.6.2023 bis 30.11.2024
Mitgliedschaftserhaltende Wirkung des unbezahlten Urlaubs
(§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)
17.6.2023 bis 16.7.2023
Freiwillige Mitgliedschaft (§ 188 Abs. 4 SGB V) ab 17.7.2023
Geplante Arbeitsaufnahme 1.12.2024
Beginn einer neuen Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 2.9.2024
Geburt des Kindes 14.10.2024
Ende der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG 9.12.2024
Lösung:
Im Anschluss an den mitgliedschaftserhaltenden Zeitraum des unbezahlten Urlaubs wird eine freiwillige Mitgliedschaft ohne einen Anspruch auf Krankengeld begründet. Zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG besteht demnach keine Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf Krankengeld. Erst ab dem Tag der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit (Tag nach Ende des unbezahlten Urlaubs), besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Somit ist Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 1.12.2024 bis 9.12.2024 zu zahlen. Einhergehend mit dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt zum Zeitpunkt der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit auch die versicherungspflichtige Mitgliedschaft, die infolge des unbezahlten Urlaubs beendet wurde, erneut. Dadurch wird die freiwillige Mitgliedschaft verdrängt.

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