[1] Übersteigt das aus mehreren Arbeitsverhältnissen insgesamt bezogene kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 EUR, hat jeder Arbeitgeber nach § 20 Abs. 2 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Für die Berechnung des Zuschusses sind die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Die Arbeitgeber zahlen dann anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelte ihren Zuschuss. Hierzu errechnet die Krankenkasse das anteilige Mutterschaftsgeld und meldet dieses dem jeweiligen Arbeitgeber[1].

Beispiel 51 – anteiliges Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitgebern, kalendertägliches Netto ≤ 13 EUR

Arbeitsverhältnis A:  
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 12,00 EUR
Arbeitsverhältnis B:  
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR
Gesamtnettoarbeitsentgelt 25,00 EUR
Anspruch auf Mutterschaftsgeld 13,00 EUR
Gesamtzuschuss 12,00 EUR
Formel:
Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung
Gesamtnettoarbeitsentgelt
= anteiliges Mutterschaftsgeld
Lösung:
13,00 EUR x 12,00 EUR
25,00 EUR
= 6,24 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitgeber A)
   
13,00 EUR x 13,00 EUR
25,00 EUR
= 6,76 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitgeber B)
Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (A: 12,00 EUR – 6,24 EUR = 5,76 EUR und B: 13,00 EUR – 6,76 EUR = 6,24 EUR).

Beispiel 52 – anteiliges Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitgebern, kalendertägliches Netto > 13 EUR

Arbeitsverhältnis A:  
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 26,00 EUR
Arbeitsverhältnis B:  
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 14,00 EUR
Gesamtnettoarbeitsentgelt 40,00 EUR
Anspruch auf Mutterschaftsgeld 13,00 EUR
Gesamtzuschuss 27,00 EUR
Formel:
Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung
Gesamtnettoarbeitsentgelt
= anteiliges Mutterschaftsgeld
   
Lösung:  
13,00 EUR x 26,00 EUR
40,00 EUR
= 8,45 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitgeber A)
   
13,00 EUR x 14,00 EUR
40,00 EUR
= 4,55 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitgeber B)
Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (A: 26,00 EUR – 8,45 EUR = 17,55 EUR und B: 14,00 EUR – 4,55 EUR = 9,45 EUR).

Beispiel 53 – anteiliges Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitgebern mit Ablauf der Arbeitsverhältnisse wegen Befristung

Arbeitsverhältnis A:
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 26,00 EUR
endet durch Zeitablauf am 15.7.
Arbeitsverhältnis B:
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 14,00 EUR
endet durch Zeitablauf am 31.7.
Beginn Schutzfrist 11.7.
Lösung:
a) Mutterschaftsgeld vom 11.7. bis 15.7.:
Gesamtnettoarbeitsentgelt 40,00 EUR
Anspruch auf Mutterschaftsgeld 13,00 EUR
Gesamtzuschuss 27,00 EUR
Formel:
Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung
Gesamtnettoarbeitsentgelt
= anteiliges Mutterschaftsgeld
   
Lösung:
13,00 EUR x 26,00 EUR
40,00 EUR
= 8,45 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitgeber A)
13,00 EUR x 14,00 EUR
40,00 EUR
= 4,55 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitgeber B)
In der Zeit vom 11.7. bis 15.7. ist Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR durch die Krankenkasse zu zahlen. Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (A: 26,00 EUR – 8,45 EUR = 17,55 EUR und B: 14,00 EUR – 4,55 EUR = 9,45 EUR).
b) Mutterschaftsgeld vom 16.7. bis 31.7.:
Arbeitsverhältnis A endete zum 15.7., daher entfällt der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers A zu diesem Zeitpunkt und die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (vgl. Abschnitte 9.3.1 "Personenkreis (SGB V-Recht)").
Zusätzlich hierzu leistet die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR aus dem Arbeitsverhältnis B. Der Arbeitgeber B leistet seine Zuschusszahlung (1,00 EUR) auf Basis des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung.
c) Mutterschaftsgeld vom 1.8. bis Ende der Schutzfrist:

Arbeitsverhältnis B endete zum 31.7., daher entfällt der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers B auch zu diesem Zeitpunkt. Die Krankenkasse hat damit Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes auf Grundlage beider Arbeitsverhältnisse zu zahlen (vgl. Abschnitte 9.3.1 "Personenkreis (SGB V-Recht)").

diesem Zeitpunkt.

[2] Sofern neben einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht und das geringfügige Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG endet, besteht ab dem Tag nach dem Ende der geringfügigen Beschäftigung weiterhin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie der geringfügigen Beschäftigung. Aus der geringfügigen Beschäftigung heraus besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Daher kann bei Beendigung der geringfügigen Beschäftigung kein Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld gewährt werden. Insofern ist analog zum Abschnitt 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss" weiterhin ein Mutterschaftsgeld in Höhe ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge