Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei Frauen, deren Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund der Günstigkeitsprüfung entsteht, die Regelung des § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V (vgl. Abschnitt 9.4.3.1 "Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V)"). Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses vor dem tatsächlichen Entbindungstag verkürzt wurde.
Beispiel 75 – Verlängerung der Anspruchsdauer bei Günstigkeitsprüfung
Voraussichtliche Entbindung | 10.8. |
Beginn Schutzfrist § 3 Abs. 1 MuSchG | 29.6. |
Ende Arbeitsverhältnis | 31.5. |
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor. | |
Tatsächliche Entbindung | 10.7. |
Beginn 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung) | 29.5. |
Lösung: | |
Der leistungsauslösende Tatbestand ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag am 29.5. eingetreten (vgl. Abschnitt 9.1.2 "Leistungsauslösende Tatbestände"), daher besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 29.5. | |
Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1.6. (vgl. Abschnitt 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss"), da die Versicherte noch bis 31.5. (für 3 Tage) ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat. Daher endet die Mutterschaftsgeldzahlung am 7.9. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen