[1] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a SGB IV).

[2] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht als ausgefallenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Jedoch erhöht sich der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von 90 % auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, wenn in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen gewährt wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungsträger sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

[3] Auch für Versicherte, die bereits durch ihr laufendes Arbeitsentgelt i.S.d. § 45 Abs. 1 und 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen (freiwillig versicherte [korr.] Arbeitnehmende), wirkt sich eine Einmalzahlung im vorgenannten Sinne entsprechend anspruchserhöhend aus.

[4] Der für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen maßgebende Zeitraum umfasst die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Freistellung.

Beispiel 21 – Bestimmung des 12-Monats-Zeitraums

Beginn der Freistellung am 27.7.
12-Monats-Zeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen 1.7. des Vorjahres bis 30.6

[5] Für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen stellt § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht ausschließlich auf das aktuelle Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ab. Daher sind [korr.] Wechsel der Arbeitgebenden oder der Krankenkasse innerhalb des 12-Monats-Zeitraums unerheblich.

[6] Daraus folgt, dass gegebenenfalls [korr.] vorherige Arbeitgebende zu bescheinigen haben, ob beitragspflichtige Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Freistellung gezahlt wurden, sofern der/die aktuelle Arbeitgebende noch kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt hat.

[7] Die [korr.] ehemaligen Arbeitgebenden erhalten in diesen Fällen eine besondere Entgeltbescheinigung (siehe Anlage 1 – Anfrage der Höhe der Einmalzahlungen[1]), da eine Meldung im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 1.12.2020] bisher nicht vorgesehen ist.

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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