Personen, die als [korr.] Unternehmende infolge der Unternehmendentätigkeit einen Versicherungsfall erleiden, erhalten Verletztengeld in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Für landwirtschaftliche [korr] Unternehmende gelten Besonderheiten (siehe 10.12 "Sonderregelung für die landwirtschaftliche Unfallversicherung"). Personen, die als [korr.] Unternehmende, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmenden Gleichgestellte infolge der Unternehmendentätigkeit einen Versicherungsfall erleiden, erhalten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes.

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