Während des Fortbestands der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V (Näheres siehe Abschnitt 2.1.1.1.9 "Fortbestand einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V") besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status des Versicherten fort. Durch § 192 SGB V werden die Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche verlängert, demnach kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V für die Dauer der Begleitung nach § 44b SGB V während einer Mitgliedschaft nach § 192 SGB V fortbestehen, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

11.2.1.1.11.1 Besonderheit Elterngeld/Elternzeit

[1] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V besteht nicht in der Zeit, in der Versicherte eine Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen, da den Versicherten, die während der Elternzeit stationär mitaufgenommen werden, kein Verdienstausfall entsteht.

[2] Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn Versicherte während ihrer Elternzeit bzw. während des Bezugs von Elterngeld eine nach § 15 Abs. 4 BEEG zulässige Beschäftigung ausüben. Näheres siehe Abschnitt 11.2.1.1.1.5 "Zulässige Beschäftigung während einer Elternzeit".

11.2.1.1.11.2 Unbezahlter Urlaub

[1] Werden Versicherte während eines unbezahlten Urlaubs stationär mitaufgenommen, besteht kein Krankengeldanspruch, da ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienst ausfällt.

[2] Ist im Rahmen eines unbezahlten Urlaubs über einen Monat hinaus ein bestimmter Termin für die Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart, besteht bei einer Begleitung nach § 44b SGB V ab diesem Tag ein Krankengeldanspruch, da den Versicherten durch die Begleitung ihr Verdienst ausfällt; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt werden.

[3] Nähere Hinweise sind dem Abschnitt 2.1.1.1.9.3 "Unbezahlter Urlaub" und seiner Unterabschnitte zu entnehmen.

11.2.1.1.11.3 Rechtmäßiger Arbeitskampf

Nehmen Versicherte an Arbeitskampfmaßnahmen (Streik oder Aussperrung) teil, besteht i.d.R. kein Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts [korr.] von Arbeitgebenden. Sofern sie während dieser Zeit stationär mitaufgenommen werden, besteht demnach kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da ihnen wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienst ausfällt. Ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V kann nur bestehen, sofern [korr.] Arbeitgebende während der Arbeitskampfmaßnahme (teilweise) Arbeitsentgelt fortzahlen und dieses wegen der Begleitung ausfällt (z.B. wenn die Arbeit aufgrund des Arbeitskampfs nur teilweise niedergelegt wird).

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