[1] Für anspruchsberechtigte Begleitpersonen ist in § 44b SGB V ausdrücklich nicht bestimmt, dass § 44 Abs. 2 SGB V gilt. Dementsprechend besitzen auch die in dieser Bestimmung aufgeführten Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern ihnen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen durch die Begleitung nach § 44b SGB V im Krankenhaus ausfällt. Damit soll ein möglichst großer Kreis von Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld unterstützt werden, die Menschen mit Behinderungen nach § 44b SGB V zur Sicherstellung und Durchführung der Krankenhausbehandlung begleiten.

[2] Folgende Personengruppen zählen hierzu:

11.2.1.1.13.1 Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte

Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmende nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern sie wegen der Begleitung nach § 44b SGB V einen Verdienstausfall haben. Für den Anspruch nach § 44b SGB V ist es abweichend zum Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit nicht relevant, ob sie eine Wahlerklärung abgegeben haben, nach der ihre Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V umfassen soll.

11.2.1.1.13.2 Beziehende von [akt.] Bürgergeld

[1] Beziehende von [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, da ihnen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II während einer Begleitung nach § 44b SGB V fortgezahlt wird

[2] Ein Krankengeldanspruch besteht nur, sofern ein neben den [akt.] Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aufgrund der Begleitung nach § 44b SGB V entfällt.

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