[1] Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer Begleitung nach § 44b SGB V nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Im Unterschied zur eigenen Arbeitsunfähigkeit, wo gemäß § 146 Abs. 1 SGB III ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung für sechs Wochen besteht, sieht das SGB III keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vor, in denen Arbeitslose als Begleitperson i.S.d. § 44b SGB V stationär als Begleitperson mit aufgenommen werden. Insofern fällt der Begleitperson bei der Begleitung nach § 44b SGB V das Arbeitslosengeld aus. Arbeitslosengeld soll Arbeitnehmende, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Infolgedessen ist der Ausfall von Arbeitslosengeld einem Verdienstausfall i.S.d. § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gleichzusetzen.

[2] Arbeitslose, die als Begleitperson nach § 44b SGB V stationär mit aufgenommen werden, haben die Agentur für Arbeit über die Begleitung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren

11.2.1.1.4.1.1 Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges

[1] Für die Dauer einer Sperrzeit (Näheres siehe [korr.] Abschnitt 2.1.1.1.2.1.7.1 "Sperrzeit (§ 159 SGB III)"), Urlaubsabgeltung (Näheres siehe [korr.] Abschnitt 2.1.1.1.2.1.7.2 "Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)") oder Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III, Näheres siehe [korr.] Abschnitt 2.1.1.1.2.1.7.3 "Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung") besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da das Arbeitslosengeld bereits aufgrund der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung ruht und die Begleitung nach § 44b SGB V damit nicht zu einem Verdienstausfall führt, welcher eine Voraussetzung für den Krankengeldanspruch ist. Abweichend zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit besteht auch kein Krankengeldanspruch im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V (siehe Abschnitt 11.2.1.1.10 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)").

[2] Ein Anspruch auf Krankengeld kann nach dem Ende der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung in Betracht kommen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V erfüllt werden.

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