[1] Für die Dauer einer Sperrzeit (Näheres siehe [korr.] Abschnitt 2.1.1.1.2.1.7.1 "Sperrzeit (§ 159 SGB III)"), Urlaubsabgeltung (Näheres siehe [korr.] Abschnitt 2.1.1.1.2.1.7.2 "Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III)") oder Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III, Näheres siehe [korr.] Abschnitt 2.1.1.1.2.1.7.3 "Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Entlassungsentschädigung") besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da das Arbeitslosengeld bereits aufgrund der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung ruht und die Begleitung nach § 44b SGB V damit nicht zu einem Verdienstausfall führt, welcher eine Voraussetzung für den Krankengeldanspruch ist. Abweichend zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit besteht auch kein Krankengeldanspruch im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V (siehe Abschnitt 11.2.1.1.10 "Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V)").

[2] Ein Anspruch auf Krankengeld kann nach dem Ende der Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung in Betracht kommen, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V erfüllt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge