[1] Gemäß § 44b Abs. 4 SGB V gilt § 45 Abs. 3 SGB V entsprechend. D.h. Arbeitnehmende haben gegenüber ihren [korr.] Arbeitgebenden einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Der Freistellungsanspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht auch für Arbeitnehmende, die nicht mit Krankengeldanspruch versichert sind (z.B. privat Versicherte).

[2] Der G-BA hat in der "Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL)" festgelegt, dass das Krankenhaus der Begleitperson im Bedarfsfall zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung eine vorläufige und an ihrem Entlasstag eine abschließende Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 [korr.] Nr. 1 Buchst. a SGB V zur Vorlage bei den Arbeitgebenden auszustellen hat (§ 4 Abs. 3 KHB-RL). Die Bescheinigungen dürfen lt. KHB-RL keine Angaben zu der stationär behandlungsbedürftigen Person oder zu den bei ihr vorliegenden medizinischen Kriterien enthalten. Die abschließende Aufenthaltsbescheinigung enthält nur die Angabe der Anwesenheitstage, bei denen der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Abs. 2 KHB-RL erfüllt ist. D.h. im Falle einer ganztägigen Begleitung müssen die notwendige Anwesenheit im Krankenhaus sowie die Zeiten der An- und Abreise mindestens acht Stunden am Tag umfassen (siehe Abschnitt 11.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung").

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