[1] Es besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, sofern die Begleitung nach dieser Norm während einer Arbeitskampfmaßnahme erfolgt und [korr.] Arbeitgebende aufgrund der Arbeitskampfmaßnahme kein Arbeitsentgelt zahlen. [korr.] Zahlen Arbeitgebende das Arbeitsentgelt jedoch trotz der Arbeitskampfmaßnahme (teilweise) fort, besteht ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V (siehe Abschnitt 11.2.1.1.11.3 "Rechtmäßiger Arbeitskampf").

[2] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V vor Eintritt einer Arbeitskampfmaßnahme, besteht der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V auch während der Arbeitskampfmaßnahme fort, da man der oder dem Versicherten nicht unterstellen kann, dass sie oder er sich an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt hätte.

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