[1] Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für Arbeitnehmende, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des EFZG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben, während der ersten sechs Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit.

[2] Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Krankengeldzahlung zum selben Zeitpunkt einsetzt wie bei sonstigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmenden. Im Falle einer Begleitung nach § 44b SGB V haben Arbeitnehmende ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt sind, einen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes unabhängig davon, ob ihr Versicherungsschutz einen Anspruch auf Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit umfasst oder nicht (siehe Abschnitt 11.2.1.1.13.1 "Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte"). Daher ist die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 7 SGB V nicht anzuwenden.

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