Für [korr.] Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich nach § 44 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 1 SGB V ausgeschlossen (siehe 2.1.1.2 "Versicherte ohne Krankengeldanspruch").

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