2.1.1.1.2.1.6.1 Allgemeines

Die Vorschrift regelt die Anzeige- und Bescheinigungspflichten [korr.] Leistungsbeziehender bei Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit. Sie entspricht im Wesentlichen § 5 Abs. 1 EFZG. Von der Vorschrift werden alle Personen erfasst, die Arbeitslosengeld beantragt haben oder diese Leistung beziehen.

2.1.1.1.2.1.6.2 Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit

§ 311 Satz 1 Nr. 1 SGB III verpflichtet Antragstellende und die Leistungsbeziehenden, der Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Form dieser Anzeige bestehen keine Vorschriften; jedenfalls ist die Schriftform nicht zwingend erforderlich, so dass auch durch eine mündliche oder telefonische Anzeige der Arbeitsunfähigkeit dem Erfordernis genügt wird.

2.1.1.1.2.1.6.3 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit

[1] Leistungsbeziehende haben der Agentur für Arbeit nach § 311 Satz 1 Nr. 2 SGB III spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Die Bescheinigung muss nach § 311 Satz 4 SGB III einen Vermerk der behandelnden Ärzte[/Ärztinnen] darüber enthalten, dass der Krankenkasse eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (siehe hierzu 2.1.1.1.2.1.6.5 "Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse"). Die Bescheinigung für die Agentur für Arbeit darf dagegen keinen Aufschluss über die Diagnose geben. Die Agentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht berechtigt, Angaben über die Art der Krankheit zu verlangen.

[2] Jede Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit über die in der jeweils vorausgegangenen Bescheinigung angegebene Dauer hinaus, ist der Agentur für Arbeit nach § 311 Satz 3 SGB III durch Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Nachweispflicht besteht während der Dauer der Leistungsfortzahlung.

[3] Ab dem 1.1.2024 soll dieses Verfahren durch den Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten im eAU-Verfahren abgelöst werden. Rechtsgrundlage der elektronischen Übermittlung ist die Regelung des § 109a SGB IV, welcher mit dem "7. SGB IV-ÄndG" eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang entfallen die bisherigen Nachweispflichten der Leistungsbeziehenden gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß § 311 Abs. 2 SGB III (i.d.F. ab 1.1.2024); die Verpflichtung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen, bleiben hingegen bestehen.

2.1.1.1.2.1.6.4 Bescheinigung durch einen Nichtvertragsarzt[/eine Nichtvertragsärztin]

Für den Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle ist auch eine Bescheinigung wirksam, die von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten[/Ärztinnen] ausgestellt sind; die Bescheinigung muss auch in diesen Fällen den Vermerk nach § 311 Satz 4 SGB III enthalten. Das Verfahren nach § 109a SGB IV (i.d.F. ab 1.1.2024) kommt in diesem Fall nicht zum Einsatz, weshalb die Nachweispflicht gegenüber der Agentur für Arbeit weiterhin besteht.

2.1.1.1.2.1.6.5 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse

[1] Für die Dauer der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle entstehen Leistungsbeziehenden aus der Tatsache, dass diese der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht melden, grundsätzlich keine Nachteile, weil Krankengeld nicht gezahlt wird. Die Krankenkasse muss aber von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, insbesondere deshalb, um erforderlichenfalls eine Begutachtung durch den [korr.] MD veranlassen zu können. Deshalb verpflichtet § 311 Satz 4 SGB III die Ärzte[/Ärztinnen], der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Zu den Konsequenzen bei der verspäteten Vorlage bei der Krankenkasse siehe auch 6.4 "Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit".

[2] Ab dem 1.1.2021 sollen die Ärzte[/Ärztinnen] nach § 295 Abs. 1 SGB V die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über die Telematik-Infrastruktur an die Krankenkassen übermitteln, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht der Leistungsbeziehenden sowohl innerhalb der Leistungsfortzahlung als auch im Krankengeldbezug bei elektronischer Übermittlung gegenüber den Krankenkassen entfällt. Dies gilt nicht, sofern keine Vertragsärzte[/Vertrgsärztinnen] in Anspruch genommen werden.

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