3.1.1.1.4.1 Vereinbarte Arbeitszeit

[1] Für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich von der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum auszugehen, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag – ggf. in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – ergibt. Es sind auch Stundenbruchteile zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden ist.

[2] Änderungen nach Ablauf des Bemessungszeitraumes bleiben unberücksichtigt.

3.1.1.1.4.2 Durchschnittliche Arbeitszeit

[1] Ist keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln. Hierfür wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen (Ausgangszeitraum), die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet wurden, der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl ist die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit.

Beispiel 64 – Berechnung regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Ausgangszeitraum  
April 108 Std.  
Mai 127 Std.  
Juni 103 Std.  
insgesamt 338 Std. : 13 Wochen = 26 Std.
Ergebnis:
Aus der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 26 Std.

[2] Liegen in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten (13 Wochen = 91 Tage) unbezahlte Fehltage (z.B. Krankengeldbezugszeiten), sind diese mindernd zu berücksichtigen, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt. Die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist wie folgt vorzunehmen:

Beispiel 65 – Berechnung regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Fehlzeiten

Ausgangszeitraum
September 150 Std.  
Oktober 75 Std.  
November  75 Std.  
insgesamt 300 Std. (in diesem Zeitraum liegen 31 Kalendertage als Fehltage)
300 Std. x 7 Kalendertage
91 Tage – 31 Fehltage
= 35 Arbeitsstunden
Ergebnis:
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 35 Arbeitsstunden je Woche geleistet worden.

3.1.1.1.4.3 Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden/Feststellung der Regelmäßigkeit

[1] Zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V gehören auch Mehrarbeitsstunden, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate bzw. 13 Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet oder vergütet worden sind (BAG, Urteil vom 8.5.1972, 5 AZR 428/71). Ob die Versicherten ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin Mehrarbeit verrichtet hätten, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 28.11.1979, 3 RK 103/78). Die Mehrarbeitsstunden sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Mehrarbeitsstunden liegen nicht vor, soweit sie in Freizeit ausgeglichen werden (z.B. bei Arbeitszeitverlagerung, Flexibilisierung oder Verteilung der Arbeitszeit). Werden Mehrarbeitsstunden zwar geleistet, aber einem Zeitkonto gutgeschrieben und nicht als laufendes Arbeitsentgelt ausgezahlt, so bleiben diese Stunden bei der Ermittlung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.

[2] An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats oder mindestens vier Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet oder vergütet worden ist; eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben. Sofern in einem dieser drei Monate nur deshalb keine Mehrarbeit angefallen ist, weil vollständig kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.

[3] Waren Versicherte noch nicht drei Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden die Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen hätten (BSG, Urteil vom 23.1.1973, 3 RK 22/70).

[4] Schwankt die Zahl der in den einzelnen Abrechnungszeiträumen angefallenen Mehrarbeitsstunden, so ist von der durchschnittlichen Zahl der Mehrarbeitsstunden in der Woche auszugehen. Für die Ermittlung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeitsstunden gilt folgende Berechnung:

Formel 3 – Berechnung regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden

regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden = Mehrarbeitsstunden im Ausgangszeitraum
13 Wochen
 

Beispiel 66 – regelmäßig geleistete Mehrarbeitsstunden

Ausgangszeitraum    
Juni 12,0 Std.  
Juli 17,0 Std.  
August  3,5 Std.  
insgesamt 32,5 Std. : 13 Wochen = 2,5 Std.
Ergebnis:
Im Ausgangszeitraum sind durchschnittlich 2,5 Mehrarbeitsstunden je Woche geleistet worden.

[5] Bei der Feststellung von Mehrarbeitsstunden sind außer den im Ausgangszeitraum tatsächlich geleisteten und bezahlten Mehrarbeitsstunden auch die Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, die aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelungen während des Urlaubs, der Entgeltfortzahlung o. ä. vergütet worden sind.

Beispiel 67 – Berücksichtigung...

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