[1] Mit § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V stellt [korr.] der/die Gesetzgebende sicher, dass die Versicherten Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts erhalten. Wurde darüber hinaus Arbeitsentgelt "erarbeitet", welches jedoch nicht ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird, bleibt dieses bei der Ermittlung des Regelentgelts unberücksichtigt. Maßgebend ist ausschließlich das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt. In Fällen flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht; diese weicht in aller Regel von der vertraglich vereinbarten – tatsächlichen – Arbeitszeit ab.

Beispiel 78 – AU-Beginn während des Arbeitszeitmodells [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:
volle Arbeitsleistung 1.1. bis 30.6.
bezahlte Freistellungsphase 1.7. bis 31.12.
wöchentliche Arbeitszeit 40 Std.
Bemessungsmonat 184 Arbeitsstunden
Stundenlohn 16 EUR
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.
"erarbeitetes" Bruttoarbeitsentgelt (16,00 EUR x 184 Std.) 2.944,00 EUR
ausgezahlt werden 50 % (16,00 EUR x 92 Std.) 1.472,00 EUR
beitragspflichtig 1.472,00 EUR
AU ab 24.6.
Krankengeldzahlung (fiktiv) ab 5.8.
Ergebnis:
Das Regelentgelt ist aus 1.472,00 EUR zu berechnen:
1472,00 EUR x 20 Std.
92 Std. x 7
= 45,71 EUR Regelentgelt
Das Nettoarbeitsentgelt wird in gleicher Weise ermittelt.
Für den Zeitraum 24.6. bis 30.6. leistet der/die Arbeitgebende Entgeltfortzahlung. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (1.7. bis 31.12.) ruht der Anspruch auf Krankengeld.

[2] Das ausgezahlte Arbeitsentgelt ist bis zur vollen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Daher ist das Höchstregelentgelt (im Jahre [akt.] 2022 = 161,25 EUR) ebenfalls im vollen Umfang maßgebend.

[3] Diese Regelentgeltberechnung gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder nach dem Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum i.S.d. § 47 Abs. 2 SGB V vorliegt.

Beispiel 79 – AU-Beginn mit Beginn des Arbeitszeitmodells [Beispiel redaktionell bearbeitet]

Analog Beispiel 78 – AU-Beginn während des Arbeitszeitmodells, jedoch
AU ab 1.1.
Krankengeldzahlung ab 12.2.
Ergebnis:
Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgebenden vom 1.1. bis zum 11.2. auf Grundlage des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts gewährt. Ab 12.2. ist Krankengeld auf Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge