[1] Zur Berechnung des Regelentgelts wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das für die Beitragsbemessung in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend war (Bemessungszeitraum). Auch wenn die Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß § 234 Abs. 1 SGB V entrichtet wurden, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (siehe 3.2.2.1.3 "Ermittlung des Regelentgelts").

[2] Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen ist grundsätzlich durch 360 zu teilen. Liegen im Bemessungszeitraum Zeiten, in denen

  • keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand oder
  • [korr.] ein Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Entgeltersatzleistungen bestand,

ist der Divisor von 360 um die Zahl dieser Tage zu mindern (§ 47 Abs. 4 Satz 4 SGB V i.V.m. BSG, Urteil vom 6.11.2008, B 1 KR 35/07 R). Volle Monate sind hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

[3] Das Krankengeld beträgt 70 % des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts.

Beispiel 85 – Regelentgelt bei [korr.] Künstler/Künstlerinnen und Publizierenden

Beginn der Versicherungspflicht am 1.4. des Vorjahres
Beginn der AU 18.4.
Für die Krankengeldberechnung maßgebender Berechnungszeitraum
(letzte 12 Kalendermonate vor der AU)
  1.4. des Vorjahres bis 31.3.
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde 18.000 EUR
Ergebnis:
Krankengeldberechnung
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (18.000 EUR : 360 Tage) 50 EUR
Krankengeld (50 EUR x 70 %) 35 EUR

Beispiel 86 – Regelentgelt bei Tagen ohne Versicherungspflicht im Bemessungszeitraum

Beginn der Versicherungspflicht am 1.4. des Vorjahres
Keine Versicherungspflichtzeiten nach dem KSVG 1.10. des Vorjahres bis 28.2.
Eintritt der AU am 18.4.
Für die Krankengeldberechnung maßgebender Berechnungszeitraum
(letzte 12 Kalendermonate vor der AU)
1.4. des Vorjahres bis 31.3.
Arbeitseinkommen, das in diesem Zeitraum für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde 12.000,00 EUR
Ergebnis:
Krankengeldberechnung:
Für das Kalenderjahr anzusetzende Tage 360 Tage
– Tage, in denen im Bemessungszeitraum keine Versicherungspflicht
nach dem KSVG bestand (1.10. des Vorjahres bis 28.2.)
150 Tage
= zu berücksichtigende Tage 210 Tage
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (12.000,00 EUR : 210 Tage) 57,14 EUR
Krankengeld (57,14 EUR x 70 %) 40,00 EUR

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