[1] Der Anspruch auf Leistungen ruht nach § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V, solange
- sich Versicherte in Untersuchungshaft befinden oder
- [korr.] sie nach § 126a StPO (Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit) vorübergehend untergebracht sind oder
- gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder
soweit Versicherte als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
[2] Der Anspruch auf das Krankengeld ruht nicht nach § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit die freiheitsentziehende Maßnahme angetreten wird.
[3] Für Strafgefangene, die als [korr.] "Freigehende" einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Strafanstalt nachgehen und deswegen krankenversichert sind, ruht nach § 62a StVollzG der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge, weshalb der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 16 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V zum Ruhen kommt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen