[1] Durch das "Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMG)" wurde mit Wirkung zum 1.11.2022 ein Anspruch auf ein Krankengeld für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld von Versicherten mit Behinderung in § 44b SGB V als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Zugleich wird durch die Einführung des § 113 Abs. 6 SGB IX zum 1.11.2022 klargestellt, dass bei einer Begleitung des Menschen mit Behinderung durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe die Finanzierungsverantwortung der (Personal)kosten bei dem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe liegt. Das Gesetz wurde im BGBl. I Nr. 70 vom 4.10.2021 S. 4530 ff. veröffentlicht und trat in seinen wesentlichen Teilen am 5.10.2021 in Kraft.
[2] Ausweislich der Gesetzesmaterialien gab es zuvor zahlreiche Problemanzeigen, in denen die ungeklärte Kostenträgerschaft für die Übernahme der Kosten von vertrauten Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen (Ausgleich von Verdienstausfall bei Personen aus dem persönlichen Umfeld oder Übernahme der (Personal)kosten bei Mitarbeitenden eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe) während einer stationären Krankenhausbehandlung beanstandet wurde.
[3] Durch die gesetzliche Neuregelung verfolgt [korr.] der/die Gesetzgebende die Zielsetzung, die Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die Kostentragung bei privater oder professioneller Begleitung klar voneinander zu trennen.
[4] Zuständig für die Leistung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist die Krankenkasse der Begleitperson. Eine von der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit für die Begleitperson abweichende Leistungspflicht – wie in § 44a SGB V – hat [korr.] der/die Gesetzgebende in § 44b SGB V nicht vorgesehen. Zudem handelt es sich bei dem Krankengeld nach § 44b SGB V um einen eigenständigen Leistungsanspruch, weshalb sich die Leistungspflicht für das Krankengeld abweichend von den sonstigen Nebenleistungen für medizinisch notwendige Begleitpersonen nach § 11 Abs. 3 SGB V unterscheidet.
[5] Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V besteht, wird im Abschnitt 12.2 "Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V" dargestellt. Hinweise zum Beginn und zum Ende des Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V sind dem Abschnitt 12.3 "Beginn und Ende des Anspruchs auf Krankengeld" zu entnehmen. Die Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes nach erfolgt gemäß den Regelungen der Abschnitte 3 "Berechnung des Regelentgelts", 4 "Höhe des Krankengeldes" und 5 "Zahlung des Krankengeldes" mit der Maßgabe, dass die nachfolgenden Abschnitte 12.4 "Berechnung des Regelentgelts", 12.5 "Höhe des Krankengeldes" und 12.6 "Zahlung des Krankengeldes" zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Erläuterungen zur Anpassung des Krankengeldes, welche dem Abschnitt 9 "Anpassung des Krankengeldes" entnommen werden können. Hinweise zum Ruhen des Krankengeldes nach § 44b SGB V bzw. zum Zusammentreffen mit anderen Leistungen werden in Abschnitt 12.7 "Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Krankengeldanspruchs" gegeben. Erläuterungen zum Umgang mit einem Ausschluss oder einer Kürzung des Krankengeldes nach § 44b SGB V werden im Abschnitt 12.8 "Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes nach § 44b SGB V"“ aufgeführt. Ein Antragsmuster wird im Abschnitt 12.9 "Antragsmuster" abgebildet.