[korr.] Der/Die Gesetzgebende hat den Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V an verschiedene Anspruchsvoraussetzungen geknüpft, die sowohl die Begleitperson (anspruchsberechtigte Person) als auch die stationär zu behandelnde Person mit Behinderung (zu begleitende, stationär behandlungsbedürftige Versicherte) zu erfüllen haben. In den nachfolgenden Abschnitten werden die Anspruchsvoraussetzungen näher erläutert.
12.2.1 Anspruchsberechtigte Begleitperson
[1] Ab dem 1.11.2022 haben Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
- gesetzlich krankenversichert sind,
- zur Begleitung eines Versicherten (siehe Abschnitt 12.2.2 "Zu begleitende Versicherte") bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder den zu begleitenden Versicherten ganztägig begleiten (Näheres siehe Abschnitt 12.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung"),
im Verhältnis zu dem[/der] begleiteten Versicherten
- nahe Angehörige i.S.v. § 7 Abs. 3 PflegeZG sind oder
- eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind (siehe [Abschnitt] 12.2.1.2 "Angehöriger oder Person aus dem engsten persönlichen Umfeld"),
- gegenüber dem[/der] begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des SGB IX, § 35a SGB VIII oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV erbringen und
- durch die Begleitung einen Verdienstausfall haben.
[2] Voraussetzung für die Gewährung des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist, dass die Begleitperson gesetzlich krankenversichert ist. Zudem enthält § 44b SGB V anders als in § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 SGB V keinen Verweis auf § 44 Abs. 2 SGB V. D.h. der Anspruch nach § 44b SGB V besteht unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses. Ein Anspruch kann daher sowohl für versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder sowie auch für Familienversicherte bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
[3] Demzufolge kann eine Begleitperson auch einen Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V haben, wenn sie keinen Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44 SGB V bei eigener Arbeitsunfähigkeit hat. Im Gegensatz zum Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (z.B. privat Krankenversicherte), da der § 44b SGB V – anders als § 44a SGB V – einen solchen Anspruch nicht vorsieht.
[4] Eine Krankengeldzahlung kann lediglich dann erfolgen, wenn auch ein Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vorliegt (Näheres siehe Abschnitt 12.2.1.1 "Anspruchsberechtigte Personenkreise" und den entsprechenden Unterabschnitten sowie Abschnitt 12.2.1.3 "Verdienstausfall").
[5] Die Begleitung kann auch durch mehrere Begleitpersonen erfolgen, z.B. wenn eine Begleitperson nur für einen begrenzten Zeitraum der Krankenhausbehandlung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch mehrere Begleitpersonen einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V haben, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b SGB V jeweils erfüllen.
[6] Eine Begleitung nach § 44b SGB V liegt vor, sofern Begleitpersonen bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden oder eine ganztägige Begleitung vorliegt (Begleitung sowie An-/Abreisezeiten betragen zusammen mindestens acht Stunden am Tag). Näheres siehe Abschnitt 12.2.3 "Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung".
[7] Erbringt die Begleitperson Leistungen der Eingliederungshilfe nach
- Teil 2 (§§ 90 bis [korr.] 150a) SGB IX (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen),
- § 35a SGB VIII (für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung) oder
- Leistungen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV (bei Vorliegen einer anerkannten gesundheitlichen Schädigung, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe stehen)
gegen Entgelt gegenüber der stationär zu begleitenden Person, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes nach § 44b SGB V, da in diesen Fällen die Entlohnung der Begleitperson nach den Regelungen des § 113 Abs. 6 SGB IX sichergestellt ist (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) und damit vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe erfolgt.
[8] Daneben ist ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V ausweislich der Gesetzesbegründung zum TAMG (BT-Drucks. 19/31069, S. 199) ebenfalls ausgeschlossen, sofern eine Begleitung (sog. "Assistenz") durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 6 SGB IX oder in den Fällen von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sowie nach dem Sechsten Kapitel (§§ 62 bis 70) des SGB XIV (bis 31.12.2023: § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG entsprechend § 113 Abs. 6 SGB IX gewährt wird (siehe Abschnitt 12.2...