[1] Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und wird nach § 101 SGB III in Betrieben des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. geleistet. Für Betriebe des Gerüstbauhandwerks beginnt abweichend hiervon . . . gemäß § 133 SGB III die Schlechtwetterzeit im Winter 2020/2021 am 1.11.2020 und endet am 31.3.2021. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein wirtschaftlich bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird es bei Arbeitsausfällen infolge unabwendbarer Ereignisse gezahlt.

[2] Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld angerechnet.

[3] Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der ersten Ausfallstunde gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Das bedeutet, dass die geltenden tariflichen Regelungen über die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden; der Ausgleich von Ausfallstunden durch angesparte Arbeitszeitguthaben (also durch Vorarbeit) bleibt somit vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme von [korr.] Entgeltersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld). Eine Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann unter den in § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III genannten Voraussetzungen jedoch nicht von den Arbeitnehmenden verlangt werden.

2.1.1.1.2.6.1 Anspruchsvoraussetzungen

[1] Nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben [korr.] Arbeitnehmende in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes, wenn

  sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
  ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 SGB III sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 SGB III erfüllt sind und
  der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 SGB III angezeigt worden ist.

[2] Ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht u.a. nicht

  • für Tage der Arbeitsunfähigkeit, wenn

    • die Erkrankung vor dem Beginn des Saison-Kurzarbeitergeldbezugs bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kurzarbeitergeldbezug des Betriebes eingetreten ist und Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes) besteht oder
    • kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht (z.B. bei Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung).

2.1.1.1.2.6.2 Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes

Saison-Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in § 101 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge eines saisonbedingten Arbeitsausfalls vorübergehend verkürzt wird. Wie das Kurzarbeitergeld, wird [korr.] den Arbeitgebenden auch das Saison-Kurzarbeitergeld auf ihren schriftlichen Antrag hin von der Agentur für Arbeit erstattet. Saison-Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

2.1.1.1.2.6.3 Höhe und Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes

Bei dem Saison-Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Sonderform des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (§ 95 SGB III); die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld finden Anwendung (§ 101 Abs. 7 SGB III). Hinsichtlich Bemessung und Höhe wird auf die Ausführungen unter 2.1.1.1.2.5.1 "Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes (§§ 105 und 106 SGB III)" verwiesen.

2.1.1.1.2.6.4 Fortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit

[1] Analog dem Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld auch, wenn Arbeitnehmende zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III). Die Aussagen unter 2.1.1.1.2.5.2 "Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsunfähigkeit" gelten daher grundsätzlich entsprechend.

[2] § 104 Abs. 4 Satz 1 SGB III sieht für das Saison-Kurzarbeitergeld vor, dass die Dauer des Arbeitsausfalls, für [korr.] den Saison-Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit geleistet wird, auf die Schlechtwetterzeit begrenzt ist und § 104 Abs. 1 bis 3 SGB III keine Anwendung finden. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird jedoch gemäß § 325 Abs. 3 SGB III jeweils für den Kalendermonat beantragt und gewährt. Von daher wird die Voraussetzung "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld" immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum (also auch an dem Tag, an dem dieser beginnt = Erster des Monats) eintritt. Maßgebend ist der betriebliche Beginn der Saison-Kurzarbeit, nicht der individuelle und auch nicht der Beginn des Schlechtwetterzeitraums (1.11. bzw. 1.12.).

[3]...

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