[1] Bei vorgesehener Wiederaufnahme der Arbeit entfällt mit Ablauf der Freistellungsphase die Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V (siehe 6.6.1 "Freistellungsphase") und bei Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich Krankengeld zu zahlen. Allerdings besteht nach Beendigung der Freistellungsphase zunächst ggf. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase begonnen hat und über deren Ende hinaus andauert. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt in diesen Fällen mit dem Tag nach Ende der Freistellungsphase. Für den Entgeltfortzahlungsanspruch muss die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die alleinige Ursache für die Verhinderung an der Arbeitsleistung sein (siehe GR v. 25.6.1998, Zu § 3 EFZG, Abschnitt 2.5.1). Diese Voraussetzung ist mit Ende der Freistellungsphase erfüllt, soweit nicht weitere Arbeitsverhinderungsgründe vorliegen (siehe GR v. 25.6.1998, zu § 3 EFZG, Abschnitt 4.2 Abs. 3)
[2] Sofern die bei Beendigung der Freistellungsphase bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Freistellungsphase begonnen und durchgängig bestanden hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht mehr, wenn [korr.] Arbeitgebende vor Beginn der Freistellungsphase bereits für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet haben. In diesen Fällen ist, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, sofort nach Beendigung der Freistellungsphase Krankengeld zu zahlen. Soweit vor Beginn der Freistellungsphase der Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft werden konnte, umfasst die Sechs-Wochen-Frist auch dann 42 Kalendertage, wenn die Zeit der Entgeltfortzahlung nicht zusammenhängend verläuft (siehe GR v. 25.6.1998, Zu § 3 EFZG, Abschnitt 4.2 Abs. 4).
Beispiel 80 – Aufleben der Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase [2024 aktualisiert]
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart: |
volle Arbeitsleistung |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
bezahlte Freistellungsphase |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres |
ab 1.1.2024 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. |
AU ab |
24.6.2023 bis 26.2.2024 |
Ergebnis: |
Ein (erneuter) Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mit Beginn der geplanten Wiederaufnahme ab 1.1.2024 für 35 Tage bis zum 4.2.2024, da die AU ununterbrochen bestanden hat und vor Beginn der Freistellung Entgeltfortzahlung für insgesamt 7 Tage (24.6.2023 bis 30.6.2023) geleistet wurde. Vom 5.2.2024 bis 26.2.2024 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (1.7.2023 bis 31.12.2023) ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. |
[3] In Fällen mit flexiblen Arbeitszeitregelungen soll das Krankengeld den Arbeitsentgeltausfall der "aktuellen Verhältnisse" ausgleichen (siehe 3.1.3.2 "Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung"). Folglich sind auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung eines flexiblen Arbeitszeitmodells die dann aktuellen Verhältnisse maßgebend. Mit (Wieder-)Beginn des "regulären" Arbeitsverhältnisses ist das Krankengeld aus dem aktuellen (ungekürzten) Arbeitsentgelt zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum i.S.d. § 47 Abs. 2 SGB V vorliegt.
Beispiel 81 – Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase [2024 aktualisiert]
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart: |
volle Arbeitsleistung |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
bezahlte Freistellungsphase |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres |
ab 1.1.2024 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. |
AU ab |
1.12.2031 bis 31.1.2024 |
Ergebnis: |
Der Krankengeldanspruch ruht bis zum 31.12.2023 nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Vom 1.1.2024 bis 31.1.2024 wird Entgeltfortzahlung (100 %) geleistet; der Krankengeldanspruch ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). |
Beispiel 82 – Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase [2024 aktualisiert]
Analog Beispiel 81 – Entgeltfortzahlung nach Ende arbeitsfreier Phase, jedoch |
AU ab |
1.1.2024 bis 29.2.2024 |
Ergebnis: |
Bis zum 11.2.2024 wird Entgeltfortzahlung geleistet; der Krankengeldanspruch ruht. Vom 12.2.2024 bis 29.2.2024 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet und gezahlt. |