[1] Soweit und solange [korr.] von Arbeitgebenden Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld (siehe 3.1.3.1.2 "Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug") geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt. Soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigen (§ 23c SGB IV), führen sie insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (siehe 3.1.3.2 "Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung").

[2] Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, obwohl diese i.d.R. steuerfrei sind und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören (siehe 3.1.3.4.1.1 "Nichtberücksichtigung"). Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.

Beispiel 84 – Berücksichtigung von tarifvertraglichen Aufstockungsbeträgen [2022 aktualisiert]

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:
volle Arbeitsleistung 1.1.2022 bis 31.12.2023
bezahlte Freistellungsphase 1.1.2024 bis 31.12.2025
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 2.800,00 EUR brutto (1.500,00 EUR netto). Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird das Arbeitsentgelt auf 50 % reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender AU mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.
Krankengeldbezug ab ab 1.12.2021
Krankengeld kalendertäglich (brutto) 45,00 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto) 39,19 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich 15,00 EUR
Ergebnis:
Das Netto-Krankengeld und der Aufstockungsbetrag (zusammen 54,19 EUR kalendertäglich) übersteigen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (50,00 EUR kalendertäglich) um 4,19 EUR; dieser Betrag wird beitragspflichtig (§ 23c SGB IV). Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.

[3] Inwieweit diese Aufstockungsbeträge zum Ruhen des Krankengeldes führen siehe 6.6.2.3 "Aufstockungsbeträge während der Altersteilzeit".

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