Für Auszubildende ruht der Anspruch auf Krankengeld ebenfalls für die Dauer, für die sie weiterhin Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten (siehe 6.1.1.1 "Arbeitsentgelt"). Das EFZG gilt nach § 1 Abs. 2 EFZG auch für Auszubildende.
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