[1] § 70 SGB IX sieht eine Anpassung der Berechnungsgrundlage des Krankengeldes entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je [korr.] Arbeitnehmendem/Arbeitnehmender vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte vor. Mit der Anpassung des Krankengeldes soll in einem laufenden Arbeitsunfähigkeitsfall der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Lohnentwicklung, Rechnung getragen werden. Im Falle einer Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze ist die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes nicht anzupassen, d.h. in laufenden Krankengeldfällen, in denen [korr.] Versicherte Höchstkrankengeld beziehen, ist das Krankengeld in gleicher Höhe weiter zu gewähren.
[2] Die Anpassung setzt keinen Antrag des Versicherten voraus; sie ist demzufolge von Amts wegen vorzunehmen.
[3] Das Krankengeld für Beziehende von Arbeitslosengeld wird nicht angepasst, weil mit Wirkung ab 1.1.2003 § 138 SGB III a.F. sowie der darauf verweisende § 47b Abs. 1 Satz 3 SGB V ersatzlos gestrichen wurden. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch das auf Basis des Übergangsgeldes gezahlte Krankengeld nach dem SGB III, welches nach den vorgenannten Regeln nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums anzupassen ist. Gemäß § 119 Satz 2 SGB III gilt bezüglich der Anpassung des Übergangsgeldes (und somit des Krankengeldes) weiterhin § 70 SGB IX. Im Übrigen wird das Krankengeld der [korr.] Beziehenden von Übergangsgeld nicht nach § 47b Abs. 1 SGB V berechnet, sondern nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
9.1 Zeitpunkt der Anpassung
9.1.1 Anpassungszeitpunkt bei Arbeitnehmenden
[1] Das Krankengeld erhöht sich i.d.R. jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Zahlung von Krankengeld sind für den Lauf der Frist unerheblich. Ebenso ist für den Lauf der Frist nicht erforderlich, dass ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat bzw. ununterbrochen Krankengeld bezogen wurde. Es ist außerdem nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Anpassung tatsächlich Krankengeld bezogen wurde.
Beispiel 162 – Zeitpunkt der Anpassung (Dynamisierung)
Beginn der AU |
7.3. |
Entgeltabrechnungszeitraum |
1.1. bis 28.2. |
Jahresfrist |
1.3. bis 28.2. des Folgejahres |
Ergebnis: |
Anpassung am |
1.3. des Folgejahres |
[2] Der Anpassungszeitpunkt muss nicht zwangsläufig mit dem Beginn eines Monats zusammentreffen, z.B. wenn bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten vier Wochen zur Berechnung des Krankengeldes nur ein Teilzeitraum gemeldet wird (siehe 9.3 "Maßgeblicher Anpassungsfaktor" Alternative 3 im Beispiel 167 – Bestimmung des maßgeblichen Anpassungsfaktors).
[3] Endet der Bemessungszeitraum mit Ende eines Kalendermonats, endet die Jahresfrist ebenfalls mit Ende des Kalendermonats nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums. Ein Schaltjahr führt hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung.
Beispiel 163 – Zeitpunkt der Anpassung (Dynamisierung mit Besonderheit Schaltjahr)
Beginn der AU |
7.3. |
Entgeltabrechnungszeitraum |
1.2. bis 28.2. |
Jahresfrist |
1.3. bis 29.2. des Folgejahres |
Ergebnis: |
|
Anpassung am |
1.3.des Folgejahres |
9.1.2 Anpassungszeitpunkt bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen
[1] Für die Anpassung des Krankengeldes gilt als Ende des Bemessungszeitraums das Ende des Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
[2] Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzlich Arbeitsentgelt aus einer nicht versicherungspflichtigen, aber der Beitragsberechnung nach § 240 SGB V unterliegenden Beschäftigung erzielen, ist insoweit einheitlich auf den nach § 47 Abs. 2 SGB V maßgeblichen Bemessungszeitraum abzustellen.
9.1.3 Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld
[1] Unter Berücksichtigung eines möglicherweise relativ weit zurückliegenden Bemessungszeitraums können hier Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die in den nachfolgenden Beispielen dargestellt sind.
[2] Die dem Krankengeld zugrundeliegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
Beispiel 164 – Zeitpunkt der Anpassung (sofortige Dynamisierung) [2024 aktualisiert]
KUG-Zeitraum |
1.1.2023 bis 30.6.2024 |
AU (während KUG) ab |
3.3.2024 |
Bemessungszeitraum (letzter Monat vor Beginn KUG) |
1.12.2022 bis 31.12.2022 |
Entgeltfortzahlung |
13.4.2024 |
Ergebnis: |
Bemessungsmonat für das Krankengeld ist der Monat Dezember 2022. Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt ab 14.4.2024 direkt in Höhe des zum 1.1.2024 angepassten Krankengeldes. |
[3] Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits- oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein. Unter dieser Voraussetzung ist bei der Regelentgeltberechnung der Betrag des erhöhten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der auf den Bemessungszeitraum entfällt. Sofern eine rückwirkende Erhöhung des Arbei...