Vorwort
Dieses Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 wird durch die Fassung mit Stand vom 11.12.2024 aktualisiert.
Ein wesentlicher Bestandteil der Aktualisierung betrifft die Integration von Regelungen zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V in einem neuen Abschnitt 6. Die darin enthaltenen gemeinsamen Handlungsempfehlungen zeigen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die rechtlichen Grundlagen für die Leistungspraxis der Krankenkassen vollumfänglich auf und ersetzen damit bestehende Handlungsempfehlungen wie insbesondere das "Gemeinsame Rundschreiben zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld" vom 6.10.1993.
Zudem erfolgte durch das "Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEG)" vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) eine Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung. Mit diesem Gesetz wird auch das Krankengeld der Soldatenentschädigung zum 1.1.2025 eingeführt und löst damit das bisherige Versorgungskrankengeld ab. Für bestimmte Übergangsfälle regelt der – zuletzt durch das "Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts" vom 18.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 423) geänderte – § 81 Abs. 2 Satz 2 SEG jedoch, dass das Versorgungskrankengeld in dem bewilligten Umfang auftragsweise von den Krankenkassen weitergewährt werden kann, längstens jedoch bis zum 31.12.2027. Das Nähere zur Leistungserbringung in diesen Übergangsfällen regelt eine vom GKV-Spitzenverband für die Krankenkassen mit dem Bundesministerium für Verteidigung [BMVg]geschlossene Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des § 81 Abs. 2 bis 5 SEG (MedVorsorge§81SEGVwVb); sie ist nicht Bestandteil dieses Rundschreibens.
Die Erbringung des Kranken- und Übergangsgeldes der Soldatenentschädigung wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 SEG von der Bundeswehrverwaltung (vgl. § 70 Abs. 1 SEG) auf die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) übertragen. § 70 Abs. 3 SEG sieht im Weiteren die Möglichkeit vor, u.a. die Krankenkassen mit der der UVB obliegenden Berechnung und Gewährung des Kranken- und Übergangsgeldes nach dem SEG zu beauftragen. Die Beauftragung setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung voraus, die noch Gegenstand von Beratungen ist. Die Ergänzungen zu den Regelungen zum Krankengeld der Soldatenentschädigung ab dem Jahr 2025 erfolgen bei der nächsten Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens.
Zuletzt wurde das Gemeinsame Rundschreiben am 13.3.2024 aufgrund des 8. SGB IV-ÄndG, des 12. SGB II-ÄndG, des "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung", des "Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes" sowie des "Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes" geändert.
Auf die Besonderheiten des Krankengeldes bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V wird in diesem Rundschreiben nicht separat eingegangen, siehe insoweit "Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen".
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Die Beispiele wurden weitestgehend unabhängig von Jahreszahlen gestaltet. Bei Beispielen mit einer jahresübergreifenden Betrachtung wurde statt den Jahreszahlen auf die Begriffe Vorjahr und Folgejahr zurückgegriffen.
1 Änderungsübersicht
[Anm. d. Red.: Die Änderungen wurden in dieses Gemeinsame Rundschreiben eingearbeitet.]
2 Allgemeines
Besteht Anspruch auf Krankengeld oder Verletztengeld, soll das entgangene regelmäßige Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzt werden (Entgeltersatzfunktion). Basis für diesen Entgeltersatz bilden grundsätzlich die jeweiligen individuellen Verhältnisse des Versicherten. Wann ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist im Abschnitt 3 "Anspruch auf Krankengeld" dargestellt. In den Abschnitten 4 "Berechnung des Regelentgelts" bis 11 "Anpassung des Krankengeldes" sind die Regelungen zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes und des Verletztengeldes dargestellt. Auf die Besonderheiten des Verletztengeldes wird in Abschnitt 12 "Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung" eingegangen. Abschnitt 13 "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" enthält Regelungen zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV und in Abschnitt 14 "Krankengeld nach § 44b SGB V" sind die Bestimmungen zum Krankengeld nach § 44b SGB V dargelegt.
3 Anspruch auf Krankengeld
3.1 Anspruchsvoraussetzungen
[1] Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn
- die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder
- sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.
[2] Spendende von Organen, Geweben [korr.] oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben nach § 27 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V einen Krankengeldanspruch nach § 44a Satz 1 SGB V, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Zu den Besonderheiten des Krankengeldes in ...