[1] [akt.] Ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind Pflichtleistungen. Damit sind die Ausgaben für diese Leistungen risikostrukturausgleichsfähig. Ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation medizinisch notwendig und kann das mit der Maßnahme angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden (§ 12 SGB V), hat sie die Krankenkasse zu erbringen. . .

[2] [akt.] Durch § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die mobile Rehabilitation als Sonderform der ambulanten Rehabilitation ausdrücklich ermöglicht.

[3] § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt klar, dass ambulante Rehabilitation, soweit erforderlich, auch für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 SGB XI in Betracht kommt.

[4] [akt.] Stationäre Rehabilitationseinrichtungen müssen über eine Zertifizierung des Qualitätsmanagements nach § 20 Abs. 2a SGB IX verfügen.

[5] [akt.] Versicherte können auch zertifizierte stationäre Rehabilitationseinrichtungen ohne Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V in Anspruch nehmen. Ggf. anfallende Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen.

[6] [akt.] Zur besseren Transparenz haben die Krankenkassen nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über die Antragstellung und Bewilligung von ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 und 2 SGB V durchzuführen. . .

[7] [akt.] Die von den Spitzenverbände der Krankenkassen beschlossenen "Indikation für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen vom 16.10.1997 i.d.F. v. 01.01.2004" [GR v. 16.10.1997] gelten weiter. . .

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