[1] Von der Familienversicherung werden nur solche Angehörige erfasst, die einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im [akt.] Inland haben (§ 30 SGB I). Ein Wohnsitz besteht dort, wo der Betreffende eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

[2] Ein [akt.] vorübergehender Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz steht dem "gewöhnlichen Inlandsaufenthalt" und damit der Familienversicherung nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik erhalten bleibt. Bei einem Studium [akt.] außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ist ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt dann anzunehmen, wenn prognostisch gesehen nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr in die Bundesrepublik beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer etwa in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland ohnehin begrenzt ist (BSG, Urteil vom 22.3.1988, 8/5 a RKn 11/87).

[3] Im Übrigen bleiben zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen, nach denen der [akt.] Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz dem Aufenthalt in der Bundesrepublik gleichgestellt wird, unberührt.

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