[1] Im Gegensatz zu Abschnitt 2.2 setzt die häusliche Krankenpflege nach [akt.] § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht voraus, dass Krankenhausbehandlung geboten ist. Die häusliche Krankenpflege muss in diesen Fällen notwendig sein, um das Ziel der ärztlichen Behandlung, d. h. [akt.] eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

[2] [akt.] Als Regelleistung wird die Behandlungspflege durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Sofern die Krankenkasse in ihrer Satzung eine entsprechende Regelung vorsieht, besteht zusätzlich ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bestimmen ([akt.] § 37 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V).

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