[1] Im Rahmen der ambulanten Behandlung umfassen die medizinischen Vorsorgeleistungen den Anspruch auf ärztliche Behandlung (§ 28 SGB V) und auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

[2] Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gelten die nach den §§ 31 bis [korr.] 36 und § 61 SGB V getroffenen Regelungen zur Zuzahlung, zu den Festbeträgen und zum Ausschluss von Mitteln entsprechend.

[3] Für die Inanspruchnahme der ambulanten ärztlichen Behandlung ist dem Arzt [akt.] die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.

[4] Ambulante Vorsorgeleistungen sind insbesondere am Wohnort zur Verfügung zu stellen und in Anspruch zu nehmen.

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