[1] Anspruch auf Übernahme der Kosten [akt.] einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 107 i.V.m. § 108 SGB V) besteht zur
- Erkennung von Krankheiten,
- Heilung von Krankheiten,
- Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten,
- Linderung von Krankheitsbeschwerden,
wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 28 i.V.m. § 37 SGB V) erreicht werden kann.
[2] Der behandelnde Arzt hat in der Verordnung die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu begründen (§ 73 Abs. 4 [Satz 2] SGB V).
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