[1] Anspruch auf Übernahme der Kosten [akt.] einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 107 i.V.m. § 108 SGB V) besteht zur

  • Erkennung von Krankheiten,
  • Heilung von Krankheiten,
  • Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten,
  • Linderung von Krankheitsbeschwerden,

wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 28 i.V.m. § 37 SGB V) erreicht werden kann.

[2] Der behandelnde Arzt hat in der Verordnung die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu begründen (§ 73 Abs. 4 [Satz 2] SGB V).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge