[1] Der die Krankenhausbehandlung verordnende Arzt hat unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Krankheit nach § 73 Abs. 4 SGB V in der Verordnung von Krankenhausbehandlung in geeigneten Fällen auch die beiden nächst erreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Bis zum Vorliegen des Verzeichnisses nach § 39 Abs. 3 SGB V muss toleriert werden, dass die Krankenhauseinweisung ggf. die Angabe der beiden nächst erreichbaren Krankenhäuser nicht enthält.

[2] Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als in der ärztlichen Verordnung genanntes Krankenhaus, so kann ihm die Krankenkasse die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen [§ 39 Abs. 2 SGB V. [akt.] Die Mehrkosten können sich durch höhere (DRG)-Fallpauschalen, Sonderentgelte oder tagesgleiche Pflegesätze und Fahrkosten ergeben.

[3] Zwar ist der Versicherte in der Wahl des Krankenhauses eingeschränkt, jedoch kann die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen davon absehen, den Versicherten mit entstehenden Mehrkosten zu belasten, wenn zwingende Gründe vorliegen, keines der in der Verordnung genannten Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen, z.B.

  • die Entfernung des Krankenhauses von den nächst erreichbaren Anverwandten; bei Kindern von den Bezugspersonen,
  • religiöse Bedürfnisse der Versicherten (§ 2 Abs. 3 SGB V),
  • Berücksichtigung von angemessenen Wünschen der Versicherten (§ 33 SGB I).

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